Bebauungsplan Meisenberg, Plan Nr. 7094; Zonenplanänderung Meisenberg, Plan Nr. 7279; Teilrichtplan Siedlung und Landschaft Meisenberg, Plan Nr. 7280; 2. Lesung

GGR 30.10.2012

Ich möchte nochmals kurz auf die eingereichten Anträge von Christina Huber Keiser und mir eingehen. Im Rahmen der ersten Lesung habe ich diese und andere Vorbehalte aus der SP-Fraktion bereits dargelegt. Es hat sich seither nichts geändert, so dass wir diese Anträge nun zur Abstimmung stellen.

Antrag zur Zonenplanänderung:

  • Die Fläche der Perle Meisenberg soll nicht verkleinert werden. Die ausgewiesenen 714 m² sind in der Bauzone mit speziellen Vorschriften (BsV) zu belassen.

Ein Teil der SP-Fraktion will nicht, dass die Fläche der Perle Meisenberg verkleinert wird. Die zusätzlichen 714 m² werden nicht zwingend für die geplante Überbauung benötigt. Es geht uns hier ums Prinzip, denn dieses Gebiet wurde als Bauzone mit speziellen Vorschriften eingestuft. Nun soll ein Teil dieser Fläche zu normalem Bauland werden. Klar sind es “nur” 714 m², aber es ist schon wieder ein Übergriff auf eine Perle der Stadt Zug. Die aufgeführte Begründung, dass nur mit der Umzohnung die neue Strasse weniger steil geplant werden kann, ist nicht schlüssig. Wo steht denn, dass diese Strasse nur genau an der Zonengrenze gebaut werden kann? Das zu bebauende Areal ist knapp 12’000 m² gross und es soll keine andere Möglichkeit geben als genau hier?

Anträge zum Bebauungsplan:

  • Punkt 2.3 “Die Flächen des obersten zulässigen Geschosses dürfen maximal 70% jener des darunterliegenden Geschosses ausmachen.” ist zu streichen, die kantonale Attikaregelung genügt.

Die kantonale Attikaregelung geht davon aus, dass das Attika nicht mehr als 60% des darunterliegenden Geschosses ausmachen darf. Wieso dies hier nun auf 70% vergrössert wird, ist uns unverständlich.

  • Der Grenzabstand zur Zone des öffentlichen Interesses für Erholung und Freihaltung (OeIF) ist einzuhalten.

Die Bauherrschaft und Planer wussten von Anfang an, wie gross das zu bebauende Grundstück ist. Es besteht auch keine Zwangslage, die nichts anderes zulässt. Also wieso muss der Grenzabstand zur Zone des öffentlichen Interesses für Erholung und Freihaltung um einen Meter unterschritten werden? Die Überbauung könnte sicherlich auch so platziert werden, dass die Grenzabstände überall eingehalten werden. Dass das Land der gleichen Eigentümerin gehört, tut hier nichts zu Sache. Denn über das öffentliche Interesse hat nicht die Bad Schinznach AG zu entscheiden, sondern die Bevölkerung. Das ist ja der Grundgedanke und Zweck dieser Zone.

Zur Erinnerung, ein Bebauungsplan ist hier erforderlich zur Einhaltung der Planungswerte gemäss Lärmschutzverordnung. Und nur deswegen.

Aber nun wird an allen Möglichkeiten geschraubt, die ein Bebauungsplan zulässt. Es wird, wo immer nur möglich, die Regelbauweise ausser Kraft gesetzt und die Bauordnung sehr grosszügig zugunsten der Bauherrschaft ausgehebelt. Sei es bei der zulässigen Geschosszahl, der Ausnützung, dem Grenzabstand, der Attikaregelung oder der Höhenbeschränkung bezüglich gewachsenem Terrain. Dass an letzterem nicht festgehalten werden muss, ist bei dieser Hanglage als einziges nachvollziehbar.

Dass das als Bauland eingezohnte Grundstück bebaut werden soll, dagegen ist die SP-Fraktion überhaupt nicht. Aber nicht mit so vielen Kompromissen und Sonderregelungen.

Aus den vorhin ausgeführten Gründen kann ein Teil der SP-Fraktion der Zonenplanänderung und / oder dem Bebauungsplan in der vorliegenden Form nicht zustimmen.

Ich bitte Sie unsere Anträge zu unterstützen.

Für die SP-Fraktion
Karin Hägi

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