Standpunkt von Karin Hägi zum Sinn und Zweck von Bebauungsplänen, 13.3.2012
Bebauungspläne gehören mitunter zu den am häufigsten behandelten Geschäften im GGR. Doch bei den Debatten kommt immer wieder das Gefühl auf, dass nicht allen klar ist, was ein Bebauungsplan ist und weshalb diese erlassen werden. In den letzten zwei Jahren waren es sechs Bebauungspläne, über die der GGR debattiert hat.
Die Bandbreite was die einzelnen Bebauungspläne regeln ist sehr gross. Angefangen bei der Zufahrt für verschiedene Baufelder über allgemein zugängliche Bereiche bis hin zu einem Hochhaus. Es gibt auch Gebiete in denen eine Bebauungsplanpflicht besteht.
Bei jeder Debatte im GGR gibt es Ratsmitglieder, die mit dem Bebauungsplan den Grundeigentümer/innen alle Freiheiten und Sonderrechte geben möchten, die sie mit der Regelbauwiese nie hätten. Da wird gegen jede noch so kleine Einschränkung vorgegangen und dabei vergessen, dass mit einem Bebauungsplan in der Regel immer schon ein Mehrwert für das Grundstück generiert wird. So kann meistens mehr Ausnützung beansprucht und höher gebaut werden, was sich eins zu eins beim Verkauf oder der Vermietung auszahlt.
Der Sinn und Zweck eines Bebauungsplans ist es nicht, zugunsten der Eigentümer/innen gegenüber der Regelbauweise nach Bauordnung so viel wie möglich herauszuholen. Vielmehr ist es das Ziel eines Bebauungsplans, auch dank Abweichungen von der Regelbauweise, dass die künftige Überbauung ein Mehrwert im Interesse und zu Gunsten der Öffentlichkeit aufweist. Dies zum Beispiel mittels einem öffentlichen Platz oder einer Fusswegverbindung durch ein Grundstück. Im Planungs- und Baugesetz des Kantons Zug steht: “Wenn die Bebauungspläne Vorteile für das Siedlungsbild und die Gestaltung der Umgebung erzielen, können sie von den ordentlichen Bauvorschriften abweichen.”
Ein aktuelles Beispiel ist der Bebauungsplan Foyer. Dank diesem kann beim Bahnhof Zugdas höchste Gebäude der Stadt, der Park Tower, gebaut werden. Dieses Geschäft wurde 2009 im GGR besprochen. Im Bebauungsplan ist unter anderem ein öffentlicher Park mit vielen verschiedenen Baumarten definiert. Auch ist im obersten, 21. Geschoss eine teilweise öffentliche Nutzung festgehalten.
Nun haben die Eigentümer den Stadtrat gefragt, inwieweit an der öffentlichen Aussichtsplattform noch ein öffentliches Interesse besteht und ob allenfalls auf diese verzichtet werden könne. Infolge dieser Anfrage stellt der Stadtrat mit seinem Bericht den Antrag, auf die teilweise öffentliche Nutzung im obersten Geschoss gegen Abgeltung zu verzichten. Mit der Begründung, der öffentliche Park sei schon ein grosser Mehrwert für die Bevölkerung.
Bei den zwei Beratungen des Bebauungsplans war keine Rede von einer Aussichtsplattform von 50 m2 wie es nun heisst. Es wurde nur eine teilweise öffentlichen Nutzung festgehalten. Diese muss nicht eine Aussichtsplattform sein. Es könnte zum Beispiel auch einfach ein Raum sein, der für Anlässe gemietet werden kann. In der Stadt Zug sind solche Räume gefragt, was man an der hohen Auslastung des Siehbachsaals sieht.
Der Stadtrat will die erhaltenen 1.3 Mio. Franken für Parkanlagen, Aufwertung der Seebäder oder Spielplätze einzusetzen. Diese Projekte kann die Stadt Zug auch ohne die zusätzliche Finanzspritze verwirklichen. Wenn wir auf diesen Vorschlag eingehen, hat es mehr Geld in der Stadtkasse aber die einmalige Chance mit der öffentlichen Nutzung ist weg.
Wo bleibt dann der Mehrwert für die Bevölkerung? Hier ist etwas mehr Fantasie und Wille vom Stadtrat und von den Planenden gefragt.
Karin Hägi, SP-Gemeinderätin Stadt Zug