GGR vom 9. April 2013
Die SP-Fraktion dank dem Stadtrat für seine Antworten. Sie haben teilweise zur Klärung beigetragen.
Und wie es scheint, hat die Interpellation dazu geführt, dass die freihändigen Vergaben nun klar und einheitlich gehandhabt werden.
Eigentlich ist es ja lobenswert, dass die Stadt Zug den Schwellenwert für freihändige Vergaben von 150‘000.- Fr. auf 100‘000.- Fr. gesenkt hatte. Wenn aber in der Praxis nicht immer danach gehandelt wurde, scheint es willkürlich und es ist nicht nachvollziehbar, wann die interkantonale Vereinbarung IVöB respektive das Schreiben INöB galt und wann die städtische Regelung.
Seit September 2011 gilt auch in der Stadt Zug der Schwellenwert von 150‘000.- Fr. Es ist dem Bau- und dem Finanzdepartement auch weiterhin unbenommen, Aufträge darunter durch ein freiwilliges Einladungsverfahren zu vergeben. Dies kann im besten Fall auch zu geringeren Kosten führen.
Zuerst aber zur Antwort auf Frage 1:
Etwas verwirrt sind wir, dass in der im Oktober 2012 aktualisierten Informationsbroschüre immer noch auf die gleichen kantonalen Rechtserlasse von 2003 verwiesen wird. Dies obwohl in der Antwort des Stadtrates steht, dass diese nicht die aktuellen sind und der Fehler umgehend korrigiert wurde. Wieso werden immer noch nicht die gültigen Rechtserlasse von 2005 aufgelistet?
Bei der Antwort auf Frage 3 ging bei der Aufzählung ein vierter Auftrag vergessen. Im BPK-Protokoll vom März 2013 kann nachgelesen werden, dass vor der Machbarkeitsstudie Zone OeIB Oberwil vom November 2012 bereits eine frühere Studie dazu auch freihändig vergeben wurde. Dies sei nur der Vollständigkeit halber erwähnt.
Die Antwort auf Frage 7 ist für die SP-Fraktion nicht zufriedenstellend.
Da die Honorarofferte für die gesamten Architekturleistungen Bröchli mit 147‘000.- Fr. klar über dem städtischen Schwellenwert von 100‘000.- Fr. für freihändige Vergaben lag, wäre eigentlich das Vorgehen klar gewesen. In seiner Antwort gibt der Stadtrat ja auch selber zu, dass ein freiwilliges Einladungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen. Die Begründung, dass ja nur die Projektierungsphase vergeben wurde, greift nicht. Der Teilauftrag Projektierung wurde als Teil der gesamten Architekturleistungen vergeben. Die weiteren Teilaufträge Ausschreibung und Realisierung werden in aller Regel durch das gleiche Architekturbüro erbracht. Nur in Ausnahmefällen ist ein Auftrag nach der Projektierung oder Ausschreibung zu Ende. Es macht ja auch ökonomisch wenig Sinn wenn sich ein anderes Büro wieder neu in ein Projekt einarbeiten muss. Zudem wurde dieser Auftrag 2010 vergeben, also vor der Änderung der Finanzverordnung im September 2011. Womit der städtische Schwellenwert von 100‘000.- Fr. massgebend war. Sich je nach Fall auf den tieferen oder höheren Schwellenwert zu berufen, geht daher nicht. Wieso hielt man sich damals nicht an die eigene Regelung?
Auf Frage 8 wird nicht richtig eingegangen. Die gestellte Frage, ob die Vergabebestimmungen eingehalten wurden, wird nicht beantwortet. In der Antwort auf Frage 7 wird erwähnt, dass ein freiwilliges Einladungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen. Dies aber nicht gemacht wurde. Damit wurden die eigenen Bestimmungen klar nicht eingehalten. Auch die Frage nach der Verantwortlichkeit bleibt unbeantwortet.
Aus der Antwort auf Frage 9 geht hervor, dass das Vorgehen klar geregelt ist und auch damals war. Die Zuständigkeiten und Fachkompetenzen werden ebenfalls aufgeführt. Es bleibt zu hoffen, dass zukünftig bei allen Vergaben Klarheit herrscht.
Die SP-Fraktion geht davon aus, dass der aufgezeigte Vergabe-Fehler einmalig ist und es auch bleibt. In diesem Sinne nehmen wir die Antwort des Stadtrats zur Kenntnis.
Für die SP-Fraktion
Karin Hägi